
Die neue Gentechnik - Kennzeichnung und - Rückverfolgbarkeit
Teil II: Sind diese Regelungen in der Praxis anwendbar?
RA Amin Werner, Bonn
Prof. Dr. Bärbel Kniel, Esslingen, Staatl. geprüfte Lebensmittelchemikerin
Udo Berg, Frankfurt, Staatl. geprüfter Lebensmittelchemikerit
Dieser Artikel ist ebenfalls erschienen in: Lebensmittel und Rechte (2004) Heft I
II. VO 1830/2003:
1. Tatbestandsmerkmale:
a) Anwendungsbereich:
Die VO beschäftigt sich im wesentlichen mit speziellen Regelungen zur Rückverfolgbarkeit
im Zusammenhang mit dem Einsatz der Gentechnik, die erheblich weitergehender
sind als die, die im Art. 18 Lebensmittelbasis-VO20 aufgeführten
grundsätzlichen Anforderungen für alle Rohstoffe. Daher handelt es sich bei
der zu erläuternden VO 1830/ 2003 um eine lex specialis zu der Lebensmittelbasis-VO.
Die VO unterscheidet in ihrem Anwendungsbereich einerseits zwischen Produkten,
die aus genetisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten
und aus GVO hergestellten Lebensmitteln bzw. Futtermitteln (Art. 1 und 2) andererseits.
Aus den Erwägungsgründen 1, 3, 4, 5 und 6 und dem Titel der VO wird deutlich, dass der Verordnungsgeber die Bezeichnung Produkte als umfassender und weitergehender versteht als Lebensmittel und Futtermittel. Das ergibt sich insbesondere auch daraus, dass ausdrücklich auf die Richtlinie 2001/18/EG (Freisetzungsrichtlinie)21 Bezug genommen wird, die in ihrem Art. 1 ausdrücklich alle GVO und aus ihnen hergestellte Produkte einbezieht. Damit wird auch nachvollziehbar, warum der Verordnungsgeber im Art. 4 der VO 1830/2003 Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von Produkten, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten festlegt und sich in Art. 5 mit "Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln" befasst.
aa) Produkte,die aus GVO bestehen oder GVO enthalten:
(1) Produkte:
Eine Legaldefinition für den Begriff "Produkte" ist in Art. 3 der VO nicht
enthalten. Der Begriff wird jedoch in den meisten Begriffsbestimmungen und in
den Tatbeständen verwendet. Dadurch, dass im Erwägungsgrund 1 der VO ausdrücklich
auf die Freisetzungsrichtlinie verwiesen wird und in der Gesamtsystematik sich
die VO 1830/2003 den Anwendungsbereich der Freisetzungsrichtlinie anpasst, kann
auf die Begriffsbestimmungen der Freisetzungsrichtlinie verwiesen werden.
Nach Art. 2 Nr. 7 der Freisetzungsrichtlinie handelt es sich um ein Produkt,
wenn es sich um "eine Zubereitung, die aus GVO oder einer Kombination von GVO
besteht oder GVO oder eine Kombination von GVO enthält und in den Verkehr gebracht
wird", handelt. Daher ist anzunehmen, dass unter "Produkte" alle GVO oder GVO
enthaltende Erzeugnisse, unabhängig davon, in welche Weiterverarbeitungskanäle
das Produkt mündet, vom Anwendungsbereich erfasst werden (z. B. gentechnisch
veränderte Sojabohnen, Maiskörner, Baumwoll- und Rapssamen).
Es ist zu beachten, dass "eine Zubereitung, die aus GVO oder einer Kombination
von GVO besteht oder GVO oder eine Kombination von GVO enthält" nicht in den
Anwendungsbereich der Freisetzungsrichtlinie fällt, sofern sie nicht in
den Verkehr gebracht wird.
(2) Inverkehrbringen:
In Art. 4 Abs. 1 und 2 der VO wird deutlich gemacht, dass die Gewährleistung
der noch zu erörternden Rechtsfolgen u.a. durch die "erste(n) Phase" und "nachfolgenden
Phasen" des Inverkehrbringens ausgelöst werden.
In Art. 3 Nr. 10 der VO wird durch den Verweis auf Art. 2 Nr. 4 der Freisetzungsrichtlinie
eine Legaldefinition vorgenommen, wonach das Inverkehrbringen "die entgeltliche
oder unentgeltliche Bereitstellung für Dritte" ist. "Die folgenden Vorgänge
gelten nicht als Inverkehrbringen:
- die Bereitstellung von genetisch veränderten Mikroorganismen für Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen ingeschlossenen Systemen fallen, einschließlich Stammsammlungen.
- die Bereitstellung von GVO mit Ausnahmen der im ersten Gedankenstrich genannten
Mikroorganismen ausschließlich für Tätigkeiten, bei denen geeignete strenge
Einschließungsmaßnahmen angewandt werden, um den Kontakt der GVO mit der Bevölkerung
und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung
und die Umwelt zu erreichen. die Maßnahmen sollten auf den
Einschließungsgrundsätzen der Richtlinie 90/219/EWG beruhen. - die Bereitstellung von GVO ausschließlich für die absichtliche Freisetzung im Einklang mit den Anforderungen gemäß Teil B dieser Richtlinie."
Ausgenommen sind danach z.B. die Zurverfügungstellung von GVO zu Zwecken der
Forschung, wenn diese in geschlossenen Systemen aufbewahrt und Freisetzungsversuche,
die nach den Art. 5 ff. (Teil B) der Freisetzungsrichtlinie vorgenommen werden.
Es fällt in diesem Zusammenhang besonders auf, dass nicht die Legaldefinition des Art. 3 Nr. 8 der Lebensmittelbasis-VO sondern die der Freisetzungsrichtlinie angewendet werden soll. Dass spricht auch dafür, dass der Art. 4 der VO 1830/2003 einen erheblich weiteren Anwendungsbereich erfährt als die in Art. 5 der VO aufgenommenen Lebens- und Futtermittel.
(3) Aus GVO bestehen oder GVO enthalten:
(a) GVO:
Es wird in Art. 3 Nr. 1 auf die Definition der Freisetzungsrichtlinie22
verwiesen. Dort ist nicht nur festgelegt, wann eine gentechnische Veränderung
vorliegt", sondern auch, dass es sich bei einem Organismus um eine biologische
Einheit handelt, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material
zu übertragen, wie z.B. die RR Sojapflanze und RR-Sojabohne. Werden nun diese
(vermehrungsfähigen) Sojabohnen zu Sojamehl vermahlen, so ist dieses Sojamehl
kein GVO mehr, da Sojamehl nicht mehr vermehrungsfähig ist.
(b) Aus GVO bestehen oder enthalten:
Der Verordnungsgeber zielt mit dieser Formulierung auf Produkte, die aus "Organismen" bestehen oder diese enthalten, die einerseits den Tatbestand der gentechnischen Veränderung erfüllen und andererseits in der Lage sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen. Hierunter fallen z.B. die RR-Sojabohnen oder BT-Maiskörner, sofern diese noch vermehrungsfähig sind.
bb) Lebensmittel und Futtermittel, die aus GVO hergestellt wurden:
In Art. 5 der VO wird der Anwendungsbereich auf Lebensmittel und Futtermittel,
die aus GVO hergestellt wurden, eingegrenzt.
(1) Lebensmittel und Futtermittel:
In Art. 3 Nr. 7 und 8 der VO wird auf die Legaldefinitionen der Art. 2 und 3
Nr. 4 der Lebensmittelbasis-VO Bezug genommen.
(2) Aus GVO hergestellt:
In Art. 3 Nr.2 der VO wird eine Legaldefinition aufgenommen, wonach es sich
um "aus GVO hergestellt(e)" Lebens-/Futtermittel handeln soll, wenn diese vollständig
oder teilweise aus GVO abgeleitet wurden, aber keine GVO enthalten oder daraus
bestehen.
Diese formulierten Voraussetzungen decken sich zunächst nicht mit denen, die
in der VO 1829/2003 entwickelt wurden, sondern es wird der Anschein gesetzt,
dass auch Lebens-/Futtermittel, die "mit Hilfe" von GVO hergestellt sind, erfasst
werden sollen, da diese "teilweise aus GVO abgeleitet" werden. Hier liegt ein
Widerspruch zwischen den VO 1829/2003 und 1830/2003.
Nach dem Erwägungsgrund 3 und Art. 1 der VO 1830/2003 soll der Sinn und Zweck
der VO darin liegen, eine Rückverfolgbarkeit von aus GVO bestehenden oder solche
enthaltenden Produkten und von aus GVO hergestellten Lebens-/Futtermittel zu
gewährleisten. Damit sollen gezielte Rückrufmöglichkeiten, gezielte Beobachtungen
zur Untersuchung möglicher Auswirkungen und Risikomanagementmaßnahmen ermöglicht
werden.
In Erwägungsgrund 4 der VO wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass mit Hilfe
der VO 1830/2003 die Rechtsunterworfenen Informationen erhalten sollen, um ihren
Verpflichtungen aus der VO 1829/2003 erfüllen zu können.
Es wird damit ein kausaler Zusammenhang zwischen der VO 1830/ 2003 in der vorgeschalteten
Herstellungskette und den in der VO 1829/2003 aufgestellten Rechtsfolgen für
die Kennzeichnung von Lebensmitteln für den Endverbraucher bzw. Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegungen gesetzt. So soll sichergestellt werden, dass die
Zulieferer ihre Kunden in der Herstellungskette über den status quo ihrer Produkte
bzw. Lebens-/Futtermittel informieren.
Sinn und Zweck der VO 1830/2003 liegt also im Umwelt- und Verbraucherschutz.
Gleichzeitig soll ein einheitlicher Informationsfluss in der Herstellungs- und
Vertriebskette gewährleistet werden.
Es macht daher keinen Sinn, wenn Informationen zu "mit Hilfe" von GVO hergestellten
Lebensmittel weitergeleitet werden, wenn diese nicht unter den Anwendungsbereich
der VO 1829/2003 fallen. Diese Informationen wären sinnlos, da sie keinerlei
rechtliche Bedeutung haben. Wird z. B. Traubenzucker aus Stärken unter Verwendung
von Enzymen aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt, so fällt
dieser Traubenzucker nicht in die Kennzeichnungspflicht der VO 1829/2003. Eine
Weiterleitung von Informationen zum Kunden wäre
innlos und würden lediglich einen erheblichen administrativen Kontrollaufwand
für die zuständigen Behörden und Wirtschaft bedeuten. Ebenfalls muss berücksichtigt
werden, dass das Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitsregime im Zusammenhang
mit der Gentechnik nicht aus sich wiedersprechenden Begriffen bestehen kann,
um dem Rechtsunterworfenen eine Möglichkeit der Rechtsanwendung zu ermöglichen.
Daher kann nur eine korrigierende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus GVO
hergestellt" im Sinne der entwickelten Abgrenzungskriterien zu "aus GVO" und
"mit Hilfe von GVO" der VO 1829/2003 in Betrachtgezogen werden. Es wird daher
auf die obigen Ausführungen zur VO 1829/2003 verwiesen23 .
cc) Abgrenzung von Produkten zu Lebens-/Futtermitteln:
Unter Artikel 4 fallen nur solche Produkte, die aus "gentechnisch veränderten
und vermehrungsfähigen Organismen bestehen oder solche enthalten (unabhängig
davon, ob es sich um Lebensmittel oder Futtermittel handelt). Wie oben ausgeführt
fallen hierunter z. B. vermehrungsfähige RR-Sojabohnen. Aus RR-Sojabohnen hergestellte
Lebens- bzw. Futtermittel unterliegen dem Anwendungsbereich des Art. 5. Aus
GVO hergestellte Produkte, die weder Lebens- noch Futtermittel sind, fallen
nicht unter den Anwendungsbereich der VO 1830/2003.
b) Schwellenwert:
In Art. 4 Abs. 7 und 8 wird für "Produkte" und in Art. 5 Abs. 4 für Lebensmittel- und Futtermittel auf die Schwellenwerte, die in der VO 1829/2003 aufgenommen sind, verwiesen.24
2. Rechtsfolgen:
Die Rechtsfolgen richten sich danach, ob es sich um Produkte handelt, die aus
GVO bestehen oder GVO enthalten oder ob es sich um Produkte handelt, die aus
einem
GVO hergestellt wurden.
Unabhängig hiervon, muss die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung bei allen
drei Bereichen gewährleistet sein.
Rückverfolgbarkeit ist gemäß Art. 3 Nr. 3 "die Möglichkeit, GVO und aus GVO
hergestellte Produkte in jeder Phase des Inverkehrbringens über die gesamte
Produktions- und Vertriebsstufe zurückzuverfolgen". Dass bedeutet jedoch nicht,
dass jeder in der Herstellungsstufe eines Produktes, Lebens- oder Futtermittels
die gesamte vorausgehende oder nachfolgende Herstellungskette
kennen muss. Hier können nur die in Art. 18 Abs. 2 und 3 Lebensmittelbasis-VO
entwickelten Grundsätze Anwendung finden, wonach nur die unmittelbar vorgelagerte
und nachgelagerte Stufe, mit Ausnahme des Endverbrauchers, bekannt sein und
dokumentiert werden muss25 .
Hierzu dienen die in der VO 1830/2003 aufgenommenen Mindestinformationen, die
weitergereicht werden müssen.
Die spezifischen Kennzeichnungsvorschriften werden unten gesondert vorgestellt.
a) Für Produkte, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten:
aa) Erste Phase des Inverkehrbringens eines Produkts:
Nach Art. 4 Abs. 1 muss in der ersten Phase des Inverkehrbringens eines Produkts,
das aus GVO besteht oder GVO enthält, einschließlich Massengut, von den Beteiligten
gewährleistet werden, dass dem Beteiligten, der das Produkt bezieht,
schriftlich Folgendes übermittelt wird:
- die Angabe, dass es GVO enthält oder aus GVO besteht.
- der/die den betreffenden GVO nach Art. 8 zugeteilte(n) spezifische(n) Erkennungsmarker.
bb) Nachfolgende Phasen des Inverkerbringens eines Produkts:
Es wird in Art. 4 Abs. 2 auf die zuvor in Abs. 1 aufgestellten Informationspflichten
verwiesen.
cc) Produkte aus GVO-Gemischen oder die GVO-Gemische enthalten,die zu Lebens-
oder Futtermittel verarbeitet werden sollen:
In Art. 4 Abs. 3 ist eine sog. Kann-Vorschrift enthalten, wonach bei aus GVO
Gemischen bestehenden oder GVO-Gemischen enthaltenden Produkten, die ausschließlich
und unmittelbar als Lebensmittel oder Futtermittel oder zur Verarbeitung verwendet
werden sollen, die Angaben gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) durch eine Erklärung
des Beteiligten über diese Verwendung zusammen mit einem Verzeichnis der spezifischen
Erkennungsmarker für sämtliche GVO ersetzt werden kann, aus denen das Gemisch
zusammengestellt wurde. Diese Vorschrift muss nicht sondern darf/kann angewendet
werden. Für Lebens-/Futtermittel gelten speziellere Regelungen des Art. 5 der
VO.
dd) Kennzeichnung bei Produkten,die aus GVO bestehen oder GVO enthalten:
Bei Produkten, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten, stellen die Beteiligten
gemäß Art. 4 Abs. 6 der VO sicher, dass
- bei vorverpackten Produkten, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten, der Vermerk "Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen" oder "Dieses Produkt enthält (Bezeichnung des Organismus/der Organismen), genetisch verändert" auf dem Etikett.
- bei nicht vorverpackten Produkten, die dem Endverbraucher angeboten werden, der Vermerk "Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen" oder "Dieses Produkt enthält (Bezeichnung des Organismus/ der Organismen), genetisch verändert" auf dem Behältnis, in dem das Produkt dargeboten wird, oder im Zusammenhang mit der Darbietung des Produkts erscheint.
Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass in Art. 4 Abs. 6 Buchst. B Produkte erfasst werden, die an den Endverbraucher abgegeben werden. Wie bereits dargestellt, geht die Definition für Produkte weiter als die entsprechenden Regelungen für Lebens- und Futtermittel. Dennoch müssen die Lebensmittel die Kennzeichnungselemente des Art. 13 VO 1829/2003 und die Produkte an den Endverbraucher die des Art. 4 Abs. 6 Buchst. b aufweisen. So unterfällt z. B. ein gentechnisch veränderter Baumwollsamen, der nicht als Lebens- oder Futtermittel an den Endverbraucher abgegeben wird, unter den Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 6 Buchst. b der VO 1830/2003 und muß dessen Kennzeichnungselemente aufweisen.
b) Für Lebensmittel und Futtermittel,die aus GVO hergestellt wurden:
In Art. 5 Abs. 1 der VO 1830/2003 stimmt die Überschrift und Regelungsinhalt nicht mit der Verwendung der Wortwahl überein, so dass ein Redaktionsfehler des Verordnungsgebers unterstellt werden muss. So geht es gemäß der Überschrift im Art. 5 um "Lebensmittel und Futtermittel", während im Regelungsinhalt mehrfach die Begriffe "Produkt" verwendet werden. Daher müssen die Wörter "Produkt(s)" und "Produkt(en)" durch die Wörter "Lebensmittel(s) oder Futtermittel(s)" ersetzt werden.
Danach ergeben sich folgende Informationspflichten: Beim Inverkehrbringen eines
aus GVO hergestellten Lebensmittels oder Futtermittels gewährleisten die Beteiligten,
dass dem Beteiligten, der das Lebensmittel oder Futtermittel bezieht, schriftlich
Folgendes übermittelt wird:
- die Angabe jeder einzelnen aus GVO hergestellten Lebensmittelzutat.
- die Angabe jedes einzelnen aus GVO hergestellten Futtermittel-Ausgangserzeugnisses oder Zusatzstoffs.
- bei Lebensmittel oder Futtermittel ohne Verzeichnis der Zutaten die Angabe,
dass
Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Verordnungsgeber wiederum einen neuen in das Gesamtsystem der VO 1829/2003 und 1830/2003 nicht passenden Begriff wählt. Er spricht plötzlich von "Lebensmittelzutaten" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) und erwähnt unter den Begriffsbestimmungen des Art. 3 Nr. 8 nur "Zutaten" im Sinne der Etikettierungsrichtlinie.
Es spricht vieles dafür, dass es sich hier um einen Redaktionsfehler handelt und unter "Lebensmittelzutat" Zutaten im Sinne der Etikettierungsrichtlinie zu verstehen sind. Zumal der Verordnungsgeber keine Begriffsbestimmung für "Lebensmittelzutaten" sondern nur für "Zutaten" gibt.
c) Spezifischer Erkennungsmarker:
Gemäß Art. 3 Nr. 4 der VO bezeichnet der Ausdruck "spezifischer Erkennungsmarker
einen einfachen numerischen oder alphanumerischen Code, der zur Identifizierung
eines GVO auf der Grundlage des zugelassenen Transformationsereignisses, mit
dem er entwickelt wurde, dient und den Zugriff auf spezifische Informationen
über diesen GVO ermöglicht". Nach einem bestimmten im Art. 10 Abs. 2 der VO
vorgesehenen Verfahren legt die EU-Kommission vor der Anwendung der Artikel
1 bis 7 ein System für die Entwicklung und Zuteilung von spezifischen Erkennungsmarkern
für GVO fest bzw. passt das System gegebenenfalls an (Art. 8 der VO). Die Verordnung
(EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die
Entwicklung und Zuweisungspezifischer Erkennungsmarker für gentechnisch veränderte
Organismen (ABl. L 10 vom 16. Januar2004) wurde veröffentlicht.
Der Erkennungsmarker ist nur für Produkte, die unter den Anwendungsbereich des
Art. 4 der VO fallen, also Produkte, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten,
vorgesehen.
Danach müssen z.B. nur für vermehrungsfähige RR-Sojabohnen und für BT-Maiskörner
Erkennungsmarker zugeteilt werden, nicht jedoch für Folgeprodukte, die nicht
mehr vermehrungsfähig sind, wie z. B. Sojaöl oder Maisstärke.
d) Aufbewahrungsfristen:
Nach den Artikeln 4 Abs. 4 (Produkte) und 5 Abs. 2 (Lebens-/Futtermittel) der
VO müssen die Beteiligten über Systeme und standardisierte Ver fahren verfügen,
mit denen die Angaben, die für die Rückverfolgbarkeit notwendig sind, fünf Jahre
aufbewahrt werden.
In Art. 6 der VO wird auf die im Gemeinschaftsrecht etablierte Loskennzeichnung
verwiesen, wonach diese, falls vorhanden, zur Abspeicherung ausreicht.
3. Zusammenfassung:
Die Verordnungen 1829/2003 und 1830/2003 sind systematisch wie folgt aufeinander
einzustellen:
Für das Inverkehrbringen von Produkten, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten,
ist der Art. 4 der VO 1830/2003 anzuwenden. Sobald aus dem GVO ein Folgeprodukt
für Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt wird, ist Art. 5 der VO 1830/2003
zu berücksichtigen. In beiden Phasen der Herstellungskette sind bestimmte Informationen
an den Kunden weiter zu reichen und die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
Wird ein Lebensmittel, das GVO ist, GVO enthält, aus GVO hergestellt ist oder
Zutaten enthält, die aus GVO hergestellt wurden, an den Endverbraucher oder
Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung geliefert, dann ist die VO 1829/2003 anzuwenden.
Im Gesamtkontext zu den auf GVO abzielenden Regelungen in der Öko-VO und der deutschen NLV ("ohne Gentechnik") ist die Abgrenzung zwischen "aus" und "mit Hilfe von" GVO zu treffen.
Die Tatbestandsmerkmale der Verordnungen 1829/2003 und 1830/ 2003 sind einheitlich auszulegen und anzuwenden, damit ein in sich stimmiges Verordnungssystem zur Anwendung kommt.
4. Bewertung:
Die Verordnungen 1829/2003 und 1830/2003 sind handwerklich schlecht formuliert
und lassen zu große, für den Rechtsanwender mit nicht überschaubaren rechtlichen,
wirtschaftlichen und öffentlichen Risiken verbundene Anwendungsfragen offen.
Auch wenn Interpretations- und Auslegungsfragen eingeschränkter ausgelegt werden
sollten als hier geschehen, lässt der durch die Verordnungen vorgegebene Anwendungsbereich
durch den Bezug auf Legaldefinitionen (z. B. dem Zutatenbegriff der Etikettierungsrichtlinie
oder der GVO-Definition der Freisetzungsrichtlinie) auch weiterhin Ausnahmen
von der Kennzeichnung zu.
Das rechtspolitische Ziel, eine umfassende "Gentechnik-Kennzeichnung" zu gewährleisten,
wurde verfehlt. Stattdessen sind erhebliche administrative und personelle Aufwendungen
für die Lebensmittelwirtschaft ausgelöst worden, um eine Anwendung der Verordnungen
gewährleisten zu können. So wurden bereits, ausgelöst durch die mit den Verordnungen
verbundenen Unsicherheiten, umfangreiche Rohstoff- und Garantieabfragen innerhalb
der Herstellungsketten ausgelöst, die zum Teil jenseits einer rechtlichen Begründung
liegen und bei allen betroffenen Unternehmen Kosten auslösen. Ohne die in diesem
Beitrag aufgezeigten Interpretationen und Auslegungen wären die Verordnungen
nicht anwendbar!
"Im Auslegen
seid frisch und munter!
Legt ihrs nicht aus,
so legt was unter."
Johann Wolfgang von Goethe
Zahme Xenien II
* In Teil I dieses Aufsatzes wurde in der Ausgabe bmi-aktuell 3/2003 auf
Seite 13, 2. Spalte, nach "Zu diesem Ergebnis kommt auch das Oberverwaltungsgericht
Rheinland- Pfalz (6 A 10564/02 OVG) vom 21. Januar 2003, das bestätigt, dass
die Gentechnik sehr umfassend im Herstellungsverfahren eines Lebensmittels ausgeschlossen
sein müsse" nachträglich die Fußnote 14 (ZLR 2003. S. 750ff.) eingefügt. Dadurch
verschieben sich die Fußnoten 14 bis 18.
20 Siehe Fußnote 2.
21 Siehe Fußnote 4.
22 Siehe oben B.1.1.a)(bb)(2).
23 Siehe B.1.1.a)(cc).
24 Siehe B.1.1.b).
25 Hagenmeyer, Moritz, Modern food safety requirements, ZLR 2002,
443 f. (452/453). Werner, Amin Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen im Backwarenbereich,
Getreide, Mehl und Brot 2002, 358 f. Rabe, Hans-Jürgen, Grundfragen der EG Lebensmittelverordnung,
ZLR 2003, 151 f. (159/160). Schroeter, Klaus Alfred, Die Geburt der Rückverfolgbarkeit,
ZLR 2003, 509 f.
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